Die Gesellschaft geht davon aus, dass die Leistungen des Staates für seine Bürgerinnen und Bürger mit einem Höchstmaß an Verlässlichkeit und Neutralität erbracht werden. Verlässlichkeit und Neutralität wird in der Bundesrepublik Deutschland über den Beamtenstatus abgesichert. Der Beamtenstatus unterliegt besonderen Regeln, die von dem Gedanken der Neutralität und Unabhängigkeit, der Rechtsstaatlichkeit und der Verlässlichkeit geprägt sind.
Der Begriff „Statusrecht“ ist mit der Föderalismusreform 2006 neu in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG geschaffen worden. Seine Reichweite ist allerdings nicht eindeutig geklärt. Verfassungsrechtlich ist der Begriff „Statusrecht“ sehr weit gefasst. Nach dem Wortlaut des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG beinhalten die „Statusrechte und -pflichten der Beamten…“ auch das Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrecht, die jedoch kompetenzrechtlich aus der Zuständigkeit des Bundes herausgenommen worden sind. Dementsprechend enthält das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) zu diesen Rechtsbereichen auch keine Regelung. Das BeamtStG sollte den Kernbereich des Statusrechts erschöpfend regeln, doch in der Umsetzung wurde im Gesetz ein begrenzter Katalog grundlegender beamtenrechtlicher Vorschriften normiert.
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt unmittelbar das Statusrecht für die Länder. Einige Normen sind Vollregelung mit abschließender Geltung für die Länder. Sie entfaltet eine Sperrwirkung für die Landesgesetzgeber, da der Bund umfassend von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG Gebrauch gemacht hat. Wann eine Vorschrift im BeamtStG einen Bereich abschließend regelt, erschließt sich aus dem Regelungszusammenhang und der Rechtssystematik.
Das BeamtStG soll zwar ein einheitliches Beamtenstatusrecht in den Ländern gewährleisten. Allerdings hat der Bundesgesetzgeber den Ländern in viele Bereiche lediglich einen rechtlichen Regelungsrahmen vorgegeben oder durch Öffnungsklauseln und nicht abschließende Regelungen erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten gelassen. Viele Länder, auch Baden-Württemberg, arbeiten an der landesgesetzlichen Umsetzung des BeamtStG. Der große Gestaltungsspielraum, den das BeamtStG eröffnet, wird dabei sehr unterschiedlich genutzt.
Das Gros des Statusrecht in Baden-Württemberg ist Landesbeamtengesetz geregelt. Zuständig ist hier in erster Linie das Innenministerium.
Der Beamtenstatus manifestiert sich in den sog. "hergebrachten Grundsätze" des Berufsbeamtentums. Bei diesen „hergebrachten Grundsätzen“ handelt es sich um - teilweise wechselseitig einander bedingende - Rechte und Pflichten. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählen viele Einzelentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts u.a. die Frage des Streikrechts für Beamt*innen und Beamte. Zum Status gehört aber auch die Frage der Alimentation (also die grundsätzliche Bedeutung, in welcher Höhe Beamte und ihre Familien [amts-]angemessenen besoldet und versorgt werden). Mit dem Lebenszeitprinzip sollen Beamte während des gesamten Erwerbslebens angestellt werden. Mit diesem ist das Laufbahnprinzip eng verknüpft. Allen Unkenrufen zum trotz unterliegt das Berufsbeamtentum dem Leistungsprinzip. Es sichert den grundgesetzlich verankerten Zugang zu allen öffentlichen Ämtern, aber auch beim Aufstieg.
Mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat er dafür zu sorgen, dass Beamte auch ihrer Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn nachkommen können. Gute Arbeits-, Qualifizierungs- und Bezahlungsbedingungen sind hier nur stellvertretend angeschnitten.