Beteiligungsgespräch mit dem Finanzministerium
Nach der Einigung der Regierungsfraktionen hat das zuständige Ministerium einen ersten Gesetzesentwurf zur Übertragung der Tarifergebnisse auf die Besoldung vorgelegt. Ende April fand dazu ein Beteiligungsgespräch mit dem Finanzministerium statt.
Großer Erfolg für die DGB-Gewerkschaften
Mit dem nun vorliegenden Gesetzesentwurf haben die Beamt*innen nun endlich Sicherheit, dass die Einigung der Regierungsfraktionen vom März 2024 zeitnah Wirklichkeit wird.
Der Sockelübertrag wird im November 2024 1:1 übertragen. Damit erfüllt das Land eine Forderung der DGB-Gewerkschaften, die sich in den letzten Monaten massiv dafür stark gemacht haben. Ein toller Erfolg, der dem Geist des Tarifabschlusses folgt. Ohne die Beharrlichkeit der DGB-Gewerkschaften wäre dies nicht möglich gewesen.
Versorgungsempfänger*innen – keine volle Inflationsausgleichsprämie
Bei der Inflationsausgleichsprämie ist das zuständige Finanzministerium hart geblieben. Trotz vieler Proteste und guter Vorschläge bleibt es dabei: Die Inflationsausgleichsprämie wird an den individuellen Ruhegehaltssatz angelehnt. Somit ist die volle Höhe (3.000 €) von keinem Versorgungsempfangenden zu erreichen. Der ver.di und der DGB hält eine Nachbesserung für möglich und teilt nicht die Sicht des Finanzministeriums.
Spielräume gilt es zu nutzen.
Neu: Partner*inneneinkommen und Familienergänzungszuschlag
Neben der Besoldungsanpassung sind weitere Elemente zur Sicherstellung der amtsangemessenen Alimentation und Weiterentwicklung des Besoldungssystems in Baden-Württemberg geplant. Für die Jahre 2023/24 werden die Familienzuschläge rückwirkend erhöht, um in den Besoldungs-gruppen A7 bis A9 den Mindestabstand zur Sozialhilfe sicherzustellen. Als neues Element wird ab 2024 bei der Berechnung des Mindestabstandes zur Sozialhilfe das Partner*inneneinkommen zusätzlich berücksichtigt.
Dies bedeutet, dass bei der Errechnung des Abstandes zur Sozialhilfe pauschal ein Partner*inneneinkommen von 6.000 € / Jahr berücksichtigt wird. Begründet wird dies mit dem gesellschaftlichen Wandel, da statistische Auswertungen ergeben haben, dass in 90 % der Beamtenhaushalte beide Partner*innen einer beruflichen Tätigkeit nachgehen und etwas zum Haushaltseinkommen beitragen. Sofern ein/e Partner*in tatsächlich keiner Tätigkeit nachgeht oder das Einkommen unter 6.000 € / Jahr liegt, kann ein Familienergänzungszuschlag beantragt werden.
Für ver.di und die DGB-gewerkschaften ist die Abkehr von der bisherigen Berechnungslogik mit einer großen rechtlichen Unsicherheit verbunden. Die Komplexität wird erhöht und letztendlich ist klar, dass es Gerichte sein werden, die über die Zulässigkeit entscheiden werden. In der bisherigen Rechtsprechung gibt es keine Hinweise, dass eine pauschale Anrechnung von Partner*inneneinkommen zulässig ist. Vielmehr könnte eine solche Berücksichtigung falsche Anreize setzen und arbeiten in Teilzeit bis zu einem gewissen Grad unattraktiv machen. Durch ein neues Antragsverfahren kommt es gerade für die, die wenig haben zu einem Mehraufwand. ver.di und der DGB Baden-Württemberg lehnen die Einkommensanrechnung in der vorliegenden Form ab und brachte dies gegenüber dem Ministerium auch klar zum Ausdruck.