In Baden-Württemberg verdienen sich Beamtinnen und Beamte das Geld nicht im Schlaf – sie müssen immer noch 41 Stunden für ihre Besoldung arbeiten.
Und dann reicht ihre Bezahlung trotzdem möglicherweise nicht, um das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Alimentationsniveau zu erreichen.
In den Besoldungsgruppen A 7 – A 10 kann es Kolleg*innen geben, bei denen der erforderliche Mindestabstand zur Grundsicherung nicht eingehalten wird. Um das zweitgenannte Problem zu lösen, hat der Landesgesetzgeber für Beamt*innen beim Land und in den Kommunen mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2024-2025 (BVAnp-ÄG 2024/2025) unter anderem einen sogenannten Familienergänzungszuschlag eingeführt. Konkret wird ein fiktives Partnereinkommen in Höhe von 6.000 Euro unterstellt.
Mit diesem "Rechentrick" wird der Abstand zur Mindestalimentation in vielen Fällen geschlossen. Bezieht der/die Partner*in kein oder ein geringeres Einkommen, kann jährlich ein Familienergänzungszuschlag zum Familienzuschlag beantragt werden. Dieser stellt den Mindestabstand zur sozialrechtlichen Grundsicherung wieder her. Die Anspruchsberechtigung sowie die Höhe des Familienergänzungszuschlags ist von der Anzahl der berücksichtigten Kinder, der jeweiligen Besoldungsgruppe und der Erfahrungsstufe abhängig.
ver.di hat dies bereits im Gesetzgebungsverfahren kritisiert und die Einführung eines solchen Familienergänzungszuschlag abgelehnt. Der Anspruch auf Besoldung kann nicht vom Stellen eines Antragsabhängig gemacht werden. Auch ist der Familienergänzungszuschlag nicht mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar. Mittlerweile gibt es auch ein Gutachten eines ehem. Richters vom BVerfG, Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio, der Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieses "Rechentricks" hegt. Weil der Familienergänzungszuschlag rückwirkend zum 1. Januar 2024 eingeführt wird, ist Eile geboten. Wer sich wehren will, sollte bis Ende Dezember 2024 Widerspruch einlegen. Aber auch für 2025 kann man eine Geltendmachung einlegen. Das schreibt das BVerfG vor, sonst ist es nicht mehr zeitnah. ver.di empfiehlt aufgrund dieser haushaltsnahen Geltendmachung für die Besoldungsgruppen A7 - A10 mit Kindern die Geltendmachung einer amtsangemessenen Alimentation einzufordern.
Musterschreiben gibt es für ver.di-Mitglieder bei den ver.di Bezirken.